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Vereine und der Datenschutz

Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft. Damit soll europaweit eine größere Rechtssicherheit beim Umgang mit personenbezogenen Daten entstehen und verantwortungsvoller Umgang mit Daten geschaffen werden. Damit hat ab Ende Mai jeder EU-Bürger das Recht zu erfahren, welche Daten von ihm erfasst wurden und wofür sie genutzt werden. Eine Verwendung dieser persönlichen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung ist damit nicht mehr zulässig.

 

Und die DSGVO gilt nicht nur für Firmen und Selbständige, sondern auch und erst recht für Vereine, egal wie groß diese sind.

U.a. sollten alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten in gesicherten Räumen untergebracht und die elektronischen Daten nur auf verschlüsselten Festplatten gesichert werden.

 

Wenn ein Verein die Vorgaben des DSGVO nicht erfüllt, drohen schon bei kleinen Verstößen empfindliche Strafen. Liegt eine Beschwerde vor, muss der Verein künftig nachweisen, dass er sich an alle Vorgaben gehalten hat.

 

Das sind optimale Voraussetzungen für Abmahnvereine und -anwälte, die darauf spezialisiert sind, Fehler bei der Umsetzung anzumahnen und für verärgerte Mitglieder und Mitarbeiter, die sich mit Kenntnis der internen Abläufe am Verein rächen wollen.

 

 



Gemeinnützigkeit von Vereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.05.2017 entschieden, dass Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, nicht gemeinnützig sind.

Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, „die Allgemeinheit“ zu fördern.

 

Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe anführen.

 

Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Karnevals- und Faschingsvereine auswirken, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden

 



Großes Konzert der Höhner in Porz versichert

Mit einem Open-Air-Konzert feierten die Karnevalisten von den „Ahl Häre“ Pulheim ihren 88. Geburtstag. Rund 3000 Gäste schunkelten zu den Höhnern und Cat Ballou auf dem Pulheimer Marktplatz.

 

Die Umsetzung konnte nur deswegen gelingen, weil es in der KG über 100 Karnevalisten während des Konzerts auf dem Marktplatz im Einsatz waren. 

Und schon im Vorfeld des Konzerts konnte der Verein auf die Unterstützung durch uns zählen.

 

Eigentlich nur für die Vereinshaftpflicht- und Veranstaltungsausfallversicherung vorgesehen, konnten wir dem Verein eine kurzfristige Elektronikversicherung anbieten, um das technische Equipment des Konzertveranstalters mit einem Wert von ca. 750 T€ für alle Veranstaltungstage zu versichern.

 



Eine eigene Versicherung für’s Musikinstrument?

Keine Frage: Instrumente für Profi-Musiker, egal ob Holz- oder Blechblasinstrument, Geige, Cello, Bass oder Gitarre, gibt es nicht für kleines Geld - entsprechend sinnvoll ist es, für diese Instrumente eine eigene Versicherung abzuschließen. So, wie sich Hobbyköche gerne teure Küchen gönnen, leisten sich auch Hobbymusiker immer häufiger hochwertige und entsprechend kostspielige Instrumente. Die Hausratversicherung bietet dann nicht mehr den richtigen Schutz. Besser ist es, eine Instrumentenversicherung mit einer so genannten Allgefahrendeckung vorzuziehen. Schäden durch Wasser, Feuer, Raub und Diebstahl sind damit ebenso versichert, wie Transportschäden oder versehentliches Liegenlassen. Aber selbst die Allgefahrenversicherung versichert keine Dummheit: Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, bleibt mindestens auf einem guten Teil oder sogar komplett auf den Kosten sitzen. Die richtige Instrumentenversicherung zu finden, ist nicht ganz einfach - die inzwischen beliebte Recherche im Internet wirft häufig mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wer sich ein gutes Musikinstrument leistet, sollte auch auf Qualität bei der Versicherungsberatung achten.



Wer den Schaden hat….

Was für den einen nur ein "Bruch" zur illegalen Geldbeschaffung ist, ist für den anderen der Albtraum Einbruch - mit nicht nur finanziellen, sondern häufig auch psychischen Folgen. Immerhin: Materielle Schäden lassen sich, eine ausreichende Versicherung vorausgesetzt, ausgleichen.

 

Um zusätzlich zum Ärger über den Einbruch nicht auch noch aufreibende Auseinandersetzungen mit der Versicherung zu haben, sollten Versicherte zum Abschluss der Police eine Inventarliste anfertigen, mit der insbesondere die Wertgegenstände erfasst werden. Nicht nur die ordentlichen Menschen sollten dazu auch die Kaufbelege von hochwertigem Hausrat aufbewahren, denn schneller kann man den rechtmäßigen Besitz nicht nachweisen.

 

Von besonders wertvollen oder in Art und Ausführung einzigartigen Gegenständen sollten zusätzlich Fotos gemacht werden - ein guter Schnappschuss mit dem Handy genügt meistens. Nicht vergessen: Die Liste auf möglichst aktuellem Stand halten und größere Neuanschaffungen ergänzen.

 



Versicherungsschutz für's Ehrenamt

Ehrenamtliche Vereinsvorstände sind in persönlicher Haftung für

  1. ordnungsgemäße Vereinsführung
    Vorstandsmitglieder schulden ihrem Verein die ordnungsgemäße Führung der dem Vorstand übertragenen Vereinsgeschäfte. Sie repräsentieren als Organmitglieder den Verein und sind für die Beachtung der Vereinssatzung und aller gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Dabei muss der Vorstand seine Leistungsentscheidung unter Beachtung des Vereinszwecks auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien ausrichten, z.B. bei Vermögensanlagen und Investitionen.
  2. Steuerschulden
    Der Vereinsvorstand ist sich meist nicht im Klaren, dass er auch für erhebliche steuerliche Pflichten die Verantwortung übernimmt.  Diese Pflichten beziehen sich auch auf Zeiträume vor der Bestellung. Hat der frühere Vorstand unzutreffend oder pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben und bemerkt dies der neu bestellte Vorstand, so haftet dieser für die verkürzten Steuerbeträge, falls er seine Freistellungen nicht unverzüglich der Finanzverwaltung anzeigt.
  3. Insolvenzverschleppung
    Auch Vereine sind vor der eigenen Insolvenz nicht gefeit. Medienwirksam sind insbesondere insolvente Sportvereine. Fußballvereine aber auch Karnevalsvereine signalisieren die Insolvenznähe, wenn die Zuschauer in der erwarteten Zahl ausbleiben.

Gespann aus Kraftfahrzeug und Hänger teilen Schaden

Ein Anhänger, der im Straßenverkehr hinter einem Kraftfahrzeug benutzt wird, ist versicherungspflichtig.

Bis zu der im Jahr 2002 geltenden Rechtslage war bei einem Gespannunfall immer und ausschließlich die Versicherung des Zugfahrzeugs eintrittspflichtig, auch wenn die Kollision mit dem Anhänger stattfand.Entsprechend waren die Versicherungsbedingungen gestrickt. Die Anhängerversicherung musste nur dann eintreten, wenn der abgestellte Anhänger Schaden anrichtete (was so gut wie nie vorkommt).

 

Seit der Änderung des § 7 Straßenverkehrsgesetz im August 2002 haftet der Halter des Anhängers isoliert.
Im Verhältnis Zugmaschine zu Anhänger liegt eine Gesamtschuldnerschaft vor. Die Folge ist, dass jedes Gespann (auch im Pkw-Bereich) nun doppelt versichert ist. Das ist im Ergebnis unbedeutend, wenn Zugfahrzeug und Anhänger demselben Halter gehören und bei derselben Gesellschaft versichert sind, denn ein Innenausgleich des Schadens zwischen Zugfahrzeug und Anhänger folgt dem Prinzip „linke Tasche, rechte Tasche“, und niemand wird belastet.

 

 

Wenn aber der Anhänger einem anderen Halter gehört und bei einer anderen Gesellschaft oder auch bei derselben Gesellschaft, aber für den abweichenden Halter versichert ist, kann der in Anspruch genommene Versicherer bei dem anderen Versicherer den Schaden in Regress nehmen.

 

In einem Regressstreit zwischen zwei Versicherern hat der BGH aber nun bestätigt: Der in Anspruch genommene Zugfahrzeugversicherer kann im Regelfall die Hälfte des Schadens vom Anhängerversicherer im Innenausgleich verlangen (Urteil vom 27.10.2010, Az: IV ZR 279/08; Abruf-Nr. 104155).

 

Daher sollten auch solche Brauchtumsanhänger, die nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind, deswegen immer haftpflichtversichert werden.



Wenn Clowns und Cowboys Auto fahren: Maskieren erlaubt?

 

Sie wollen mit Freunden und Kollegen zu einer Karnevalsfeier oder zum Karnevalsumzug fahren und haben sich ein lustiges Kostüm ausgedacht, bei dem Sie auch eine Maske tragen werden. Dürfen Sie eigentlich maskiert Autofahren?

 

 

Überall in Deutschland gehört es zum Brauchtum und zur Tradition, sich in der Karnevalszeit lustig zu verkleiden. Und grundsätzlich sind Sie auch nicht gezwungen, Ihr Kostüm während einer Autofahrt abzulegen. Wichtiger Grundsatz ist dabei, dass durch Ihre Kostümierung weder Sicht, noch Gehör oder die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein dürfen.

 

 

Daher ist gegen ein bunt geschminktes Gesicht nichts einzuwenden, auch eine rote Clownsnase dürfte meist kein Problem darstellen. Möchten Sie aber eine Vollmaske tragen oder eine wilde Lockenperücke, die das halbe Gesichtsfeld verdeckt, droht Ihnen ein Bußgeld von zehn Euro. Solche Utensilien sollten Sie also beim Fahren besser ablegen. Denn neben dem relativ milden Bußgeld können die Folgen im Falle eines Unfalls weitaus gravierender sein. Zum einen kann von einer Mitschuld ausgegangen werden, bei einem selbstverschuldeten Unfall riskieren Sie Ihren Kaskoschutz.

 

 

Achten Sie also darauf, dass Ihr Kostüm Sie in keinster Weise beim Autofahren behindert. Dann steht einem Ausflug als Cowboy, Clown oder Hexe nichts entgegen.

 



Vorsicht, Kamelle! Schmerzensgeld bei Verletzung?

 

Hat man eigentlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn man im Rosenmontagszug durch fliegende Kamelle schwerer verletzt wird?

 

Wie jedes Jahr stellt der Rosenmontagsumzug mit seinen aufwendig gestalteten Festwagen in vielen Städten ein Highlight der Karnevalszeit dar. Und nicht nur die Kinder freuen sich über den Brauch, dass bergeweise Süßigkeiten von den Wagen in die Menge geworfen werden. Bei umherfliegenden Kamelle, Lutschern und Schokoladentafeln bleibt es natürlich nicht aus, dass es hier und da zu kleineren Verletzungen kommt. Kann der Werfer identifiziert werden, stellt sich die Frage nach möglichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen.

 

Die Meinung der Gerichte geht aber stets in dieselbe Richtung. Das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Geschenken, wie Werbeartikeln, gehört zur hergebrachten Tradition und ist nicht nur geduldet, sondern bisweilen von den Umzugsbesuchern ausdrücklich erwünscht. Wer zu einem Umzug geht muss wissen, dass dort Kamelle durch die Luft fliegen und damit rechnen, dass so ein Bonbon auch durchaus mal etwas schmerzhafter auf dem eigenen Kopf landen kann.

 

Dies gilt insbesondere für die Besucher in der ersten Reihe, die sich direkt an die Gasse für die Festwagen stellen. Wer Angst vor Verletzungen hat, sollte sich daher entweder weiter nach hinten stellen oder den Umzug lieber im Fernsehen genießen. Die Grenze dessen, was Besucher erwarten und hinnehmen müssen, wäre natürlich überschritten, wenn statt der bunten Lutschbonbons große, schwere Gegenstände in die Menge geworfen werden würden und dadurch jemand zu Schaden käme. Derartige Fälle sind aber aus der Rechtsprechung nicht bekannt.

 

Übrigens sollte man sich bei einem Rosenmontagsumzug nicht nur auf Wurfgeschosse, sondern auch auf erheblichen Lärm einstellen. So lehnte bespielsweise das Landgericht Trier einen Schmerzensgeldanspruch ab, der wegen eines Hörschadens, ausgelöst von einer Konfettikanone, geltend gemacht wurde.

Haben Sie ein empfindliches Gehör, sollten Sie Abstand halten. 



Arbeitseinsatz im Verein

Stehen Vereinsmitglieder eigentlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei einem Arbeitseinsatz für den Verein etwas passiert?

 

Deutschland ist das Land der Vereine. Und gerade Karnevals und Brauchtumsvereine machen einen großen Teil der Freizeitmöglichkeiten aus. Jeder der Mitglied in einem Verein ist, kennt auch die Verpflichtungen, die neben der körperlichen Ertüchtigung und dem Spaß dazu gehören. Wer gerne im Karnevalsverein feiert, muss meist neben den Mitgliedsbeiträgen auch kleinere Arbeitseinsätze bei Vereinsveranstaltungen übernehmen.

 

Tatsächlich gilt die gesetzliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich von Vereinstätigkeiten. Allerdings ist nicht gleich jedes Mitglied versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt automatisch nämlich zunächst nur für Beschäftigte des Vereins. Diese müssen in einem Abhängigkeitsverhältnis wie Angestellte oder Auszubildende stehen.

 

Daneben gibt es noch die sogenannten "Wie-Beschäftigten". Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, die allesamt erfüllt sein müssen. So muss es sich um eine ernstliche, dem Sportverein dienende Tätigkeit handeln, die dem Willen des Vereins entspricht und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Im konkreten Einzelfall muss es sich um eine arbeitnehmerähnliche Stellung handeln. Dies ist vor allem ausgeschlossen, wenn die Arbeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen ausgeführt werden.

 

Werden die Tätigkeiten also aufgrund der Satzung, eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung oder aufgrund allgemeiner Übung vorgenommen oder entspricht der Umfang dem, was üblicherweise von Vereinsmitgliedern erwartet werden kann, so liegt kein Fall einer "Wie-Beschäftigung" vor. Sind Sie also aufgrund der Satzung Ihres Vereins verpflichtet, eine bestimmte Stundenanzahl zugunsten des Vereins tätig zu werden und leisten Sie diese Stunden nun bei dem geplanten Arbeitseinsatz, so stehen Sie leider nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Hier sollte der Verein eine entsprechende Versicherung abschließen.